Die Regelung der EnEV 2014 für Energieausweise,
welche seit 1. Mai 2014 in Kraft ist. - Bei Immobilienanzeigen müssen die Werte angegeben werden.
- Die Energiekennwerte beziehen sich auf die Wohnfläche nicht mehr auf die Gebäudenutzfl.
- Der Energieausweis muss bei der Besichtigung schon vorliegen und ausgehändigt werden.
- Es wird ein unabhängiges Kontrollsystem eingeführt.
Vorschrift EnEV 2014
Wohngebäude im Bestand
Der Energieausweis ist bei Verkauf
oder Vermietung erforderlich!
Es gibt 2 Varianten von Energieausweisen:
- Verbrauchsausweis
- Bedarfsausweis
Eigentümer und Vermieter sind zukünftig verpflichtet, im Falle des Verkaufs oder der Vermietung dem potenziellen Käufer oder Mieter auf Verlangen den Energieausweis zugänglich zu machen bzw. eine Kopie des Energieausweises auszuhändigen. Die Gültigkeit des Ausweises beträgt 10 Jahre, danach ist wieder ein neuer Ausweis auszustellen.
Verstöße werden mit einem Bußgeld geahndet.
Energieausweise für Wohngebäude müssen ab dem 1. Januar 2009 zugänglich gemacht werden, d.h. ausgestellt sein.
Für denkmalgeschützte Gebäude müssen keine Energieausweise ausgestellt werden, diese Gebäude sind von dieser Regelung befreit.
Der Verbrauchsausweis:
Bei diesem Ausweis wird nur die Brennstoffmenge pro Jahr in kWh witterungsbereinigt umgerechnet und im Ausweis dargestellt. Zusätzlich werden noch einige Gebäudeparameter z.B. Baujahr, Anzahl der Wohnungen, Gebäudewohnfläche usw. aufgenommen. Der Verbrauchsausweis ist zwar preislich günstiger, aber wenig aussagekräftig, da die Werte sehr nutzerabhängig sind und somit wenig Rückschlüsse auf den energetischen Zustand des Gebäudes geben
Eine Vor- Ort Aufnahme ist nicht erforderlich.
Der Bedarfsausweis:
Bei diesem Ausweis wird die komplette Gebäudehülle und Heiztechnik aufgenommen. Es werden die U-Werte für Dach, Wand, Fenster und Bodenplatte oder Kellerdecke ermittelt. Der U-Wert ist der Wärmedurchgangskoeffizient und beschreibt wie viel Wärme durch das Bauteil verloren geht, je niedriger der Wert umso besser das Bauteil. Die Einheit ist W/m²K.(Watt pro m² bei 1Kelvin Differenz). Dieser Ausweis ist aussagekräftig über den energetischen Zustand. Eine Gebäudeaufnahme ist unbedingt erforderlich, da die Baupläne oftmals nicht mit der Ausführung übereinstimmen bzw. Änderungen gemacht wurden und auch die Bauteilschichten aufgenommen werden müssen. Es können auch Schwachstellen sofort erkannt und besprochen werden. Dieser Ausweis ist qualitativ höherwertig.
Vorteil: Man kann auf die Rechenwerte zurückgreifen, falls Sanierungsmaßnahmen gemacht werden. Eine Vor- Ort Aufnahme ist erforderlich.
Bei Nichteinhaltung droht Bußgeld Wenn der Eigentümer dem Käufer oder dem Mietinteressent keinen Energieausweis vorlegen kann, liegt eine Ordnungswidrigkeit nach § 27 Abs.2 EnEV vor. Die Höhe des Bußgeldes kann bis 15000,00 € betragen !
EnEV 2014 Vorgabe: Verbrauchs- oder Bedarfsausweis
Verbrauchsausweis
Bedarfsausweis
ab 5 Wohnungen Wahlfreiheit von (Verbrauch/Bedarf)
3 Abrechnungsperioden fortlaufend erforderlich
bis 4 Wohnen vorgeschrieben, wenn der Bauantrag vor dem 1.11.1977
gestellt worden ist. Ausnahme:
Wenn durch Änderung oder bei Baufertigstellung das Anforderungsniveau der WSV vom 11.08.1977
eingehalten wird hat man Wahlfreiheit (Verbrauch/Bedarf)
Übersicht Kfw-Förderung bei Sanierungen
Stand 24.01.2020
Kfw-Förderung auf Grundlage der EnEV 2014
als Kredit PRG 151
Höhe des Zuschusses
Kfw-Energieeffizienzhaus 55
40 % der förderfähigen Kosten
bis zu 48.000 € pro Wohneinheit
Kfw-Energieeffizienzhaus 70
35 % der förderfähigen Kosten
bis zu 42.000 € pro Wohneinheit
Kfw-Energieeffizienzhaus 85
30 % der förderfähigen Kosten
bis zu 36.000 € pro Wohneinheit
Kfw-Energieeffizienzhaus 100
27,5 % der förderfähigen Kosten
bis zu 33.000 € pro Wohneinheit
Kfw-Energieeffizienzhaus 115
25 % der förderfähigen Kosten
bis zu 30.000 € pro Wohneinheit
Einzelmaßnahme als Zuschuss - PRG 430
Dach-Fassade-Fenster-Haustüre-Heizung
20 % der förderfähigen Kosten
bis zu 10.000 € pro Wohneinheit
Kfw-Baubegleitung PRG 431
50% der Kosten als Zuschuss
Mindestanforderung ( U-Wert ) von Bauteilen nach EnEV 2014
bei erstmaligem Einbau,Ersatz oder Erneuerung
Außenwand
Bauteil
Geforderter U-Wert
nach EnEV
Dämmstärke
Außenwand
0,24 W/m² K
ca.14 cm
Keller
Bauteil
Geforderter U-Wert
nach EnEV
Dämmstärke
Außenwand gegen Erdreich
0,30 W/m² K
ca.12 cm
Dach
Bauteil
Geforderter U-Wert
nach EnEV
Dämmstärke
Steildach
0,24 W/m² K
ca.16 cm
Flachdach
0,20 W/m² K
ca.18 cm
Fenster
Bauteil
Geforderter U-Wert
nach EnEV
Ersatz von Fenstern ( Rahmen und Glas )
1,30 W/m² K
Ersatz der Verglasung ( nur Glas )
1,10 W/m² K
Der U-Wert ist das Maß für einen Wärmestrom, der ein Bauteil durchfließt.
Er sagt aus, wie viel Watt durch einen Quadratmeter Bauteilfläche verloren gehen.
Überschlägig gilt:
U-Wert mal 100 = Energieverlust in Kilowattstunde pro m² und Jahr (kWh/m²/a)
oder: U-Wert mal 10 = Liter Heizöl bzw. m³ Gas pro Jahr und m² Bauteil